Neue Zugangsbeschränkungen für Büchereibesuch :2G-Regelung
Ab 24.11 bis 15.12. gelten verschärfte Corona-Maßnahmen für den Büchereibetrieb
2G-Regelung auch für Büchereien
Die 2G-Regelung wird flächendeckend ausgeweitet und gilt daher künftig auch für den regulären Bibliotheksbetrieb.
Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.
Statt der medizinischen Maske muss im Innenraum wieder eine FFP2-Maske getragen werden.
Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen zumindest eine medizinische Maske tragen.
Veranstaltungen
Für Veranstaltungen gilt jetzt 2G plus: Hier brauchen also auch Geimpfte und Genese zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest. Kontaktdatenerfassung ist nicht erforderlich.
Dort, wo 2G plus gilt, finden folgende ergänzende Regelungen Anwendung:
- Es gelten Personenobergrenzen. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der Kapazität. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, also höchstens 12.500 Personen täglich.
- Auch indoor muss bei allen Veranstaltungen durchgängig wieder Maske getragen werden, auch am Platz.
- Außerdem muss zu Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, der Mindestabstand eingehalten werden. Die Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich damit zugleich auch nach der Möglichkeit, den Mindestabstand einzuhalten.
- Für private und öffentliche Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten gilt: Außerhalb der Gastronomie besteht eine kapazitätsbezogene Personenobergrenze (25 % oder Mindestabstand). Die Maskenpflicht gilt nicht am Platz (wie in der Gastronomie).
In Bereichen, in denen 2G plus gilt, müssen Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die nicht geimpft oder genesen sind, zwei Mal pro Woche einen negativen PCR-Test vorlegen, sofern sie Kundenkontakt haben.
2G bedeutet geimpft oder genesen. Als geimpft gelten Personen, bei denen die abschließende Impfung mindestens zwei Wochen zurückliegt. Als genesen gelten Personen, bei denen die Corona-Infektion mit einem PCR-Test festgestellt wurde. Dieses Testergebnis muss mindestens 28 Tage alt sein und darf aber nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder unter zwölf Jahren, für die in Europa noch kein Corona-Impfstoff zugelassen ist. Auch Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, sind von der Regel ausgenommen. Sie benötigen für den Zutritt zu 2G-Bereichen ein ärztliches Attest und einen negativen PCR-Test.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 1.000 überschreiten, gilt ein regionaler Hotspot-Lockdown. Hier gilt:
Sämtliche Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher Zugangsbeschränkungen nach 2G plus / 2G / 3G plus / 3G unterliegen, sind geschlossen.